Erfolgreiches Vorgehen trotz verjährter Schadensersatzansprüche

Wer vor dem 01.01.2002 eine Kapitalanlage getätigt hatte und dabei falsch beraten wurde, dessen Schadensersatzansprüche sind nunmehr definitiv verjährt, soweit nicht verjährungshemmende Tatbestände vorliegen. Dennoch führt die Verjährung nicht zwingend zum Verlust aller Ansprüche. War die Kapitalanlage fremdfinanziert, so können heute noch Ansprüche insbesondere gegen die finanzierende Bank bestehen.

 
Durch die Modernisierung des Schuldrechts wurden von dem Gesetzgeber die Verjährungsfristen verkürzt. Für alle Überleitungsfälle, also für Fälle, in denen der Anspruch noch zum Zeitpunkt der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der alten Fassung entstanden war, d.h. vor dem 01.01.2002, gilt die 10-jährige absolute Verjährungsfrist seit dem 01.01.2002. Damit trat bei allen Ansprüchen, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, Verjährung mit Ablauf des 01.01.2012 ein (juristisch genau am 03.01.2012, da der 31.12.2011 ein Samstag war).

Für Ansprüche, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind, gilt die 10-jähre absolute Verjährungsfrist taggenau. Wurde die Kapitalanlage also z.B. am 05.10.2002 abgeschlossen, so kann die Verjährung erst zum 06.10.2012 eintreten (soweit nicht schon vorher Verjährung aufgrund einer weiteren Vorschrift eingetreten ist).

Da bei komplexen Anlageprodukten meist mehrere Verträge abgeschlossen wurden, sind nicht selten Ansprüche insbesondere gegen die finanzierenden Kreditinstitute noch nicht verjährt, obwohl die Beratung hinsichtlich der Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 stattfand. Wir prüfen für unsere Mandanten, ob Verjährung ihrer Ansprüche eingetreten ist und ob ein weiteres Vorgehen gegen das finanzierende Kreditinstitut Erfolg versprechend ist, auch wenn die Schadensersatzansprüche an sich verjährt sind.