// BGH, Urteil vom 12.01.2016 (II ZR 280/14)

Schadensersatzansprüche gegen Immobilienfonds Nostro 55 GbR sind in unserem Fall nicht verjährt

Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 12.01.2016 zum Immobilienfonds Nostro 55 GbR entschieden. Das Verfahren wird zurückverwiesen an das Kammergericht. Dieses hat jetzt – unter den vom BGH genannten Voraussetzungen – zu entscheiden, ob die von uns bemängelten Beratungs- und Prospektfehler vorliegen.

Es ist in vorliegendem Prospekt mehr als fraglich, ob die mangelte Veräußerbarkeit der Beteiligung in ausreichender Form im Prospekt erklärt wurde. Im Hinblick auf eine Übertragung der Beteiligung geht der Prospekt unserer Ansicht nach nicht ausreichend auf die Nachhaftung des Veräußerers ein. Hierin sehen wir eklatante Fehler des Prospekts, die zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führt. Das Kammergericht wird sich hierzu jetzt positionieren müssen.

Zudem hat der BGH in seiner Entscheidung verdeutlicht, dass eine in unverjährter Zeit erhobene Klage alle Beratungsfehler und Prospektfehler umfasst, unabhängig davon, ob sie bereits in der Klage konkret bezeichnet wurden, oder erst im laufe des Verfahrens. Hierin folgt der BGH unserer Auffassung, dass nicht bereits sämtliche in Betracht kommenden Aufklärungspflichtverletzungen konkret in der Klage bezeichnet werden müssen, sofern der Sachverhalt diese Fehler mitumfasst.

Das Urteil des BGH ist auch für die juristische Tätigkeit von erheblicher Bedeutung, da der BGH nunmehr konkretisiert hat, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche verjähren.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob das Kammergericht die einzelnen geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen dem Kläger zugesteht.

Wir haben das Verfahren in II. Instanz vertreten und werden auch das Verfahren nach der Zurückverweisung weiter betreuen. Das Verfahren vor dem BGH haben wir nicht geführt. Hierzu sind nur beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte befugt. Witt Rechtsanwälte arbeitet seit Jahren erfolgreich mit BGH-Anwälten zusammen.

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