// KG Berlin, Urteil vom 17.11.2016 (Az.: 2 U 29/12)

Prospekt der Nostro 55 GbR ist in zweifacher Hinsicht fehlerhaft


Das Kammergericht verurteilte am 17.11.2016 die Gründungsgesellschafter der Nostro 55 GbR auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Den Prospekt des geschlossenen Immobilienfonds hält der erkennende Senat in gleich zwei Punkten für fehlerhaft. 
Zum einen klärt der Prospekt die Anleger nicht hinreichend über das Fungibilitätsrisiko auf. Nach den Prospektangaben soll der Geschäftsanteil „jederzeit veräußerbar“ sein, obgleich im Gesellschaftsvertrag rechtliche Hürden für die Übertragung eines Geschäftsanteils aufgestellt wurden. Auch auf die praktischen Schwierigkeiten der Veräußerung der Beteiligung mangels eines institutionalisierten Zweitmarkts wurden die Anleger nicht hinreichen hingewiesen. 
Zum anderen sind im Prospekt nach zutreffender Ansicht des Kammergerichts die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen nicht korrekt dargestellt. Dem Prospekt konnten die Anleger nicht entnehmen, dass die Fondsinitiatorin und zugleich Geschäftsführerin durch die Mietgarantin/Generalmieterin beherrscht wurde. Zudem wurden im Prospekt die Beteiligungsverhältnisse gleich drei Vertragspartner nicht bzw. nicht zutreffend widergegeben.

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