// Schadenersatz und Widerspruch im Zusammenhang mit Inora Life

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem von Witt Rechtsanwälte geführten Klageverfahren mit Urteil vom 04.09.2013 (Az.: 7 U 185/11) festgestellt, dass der Versicherungsnehmer der fondsgebundenen Lebensversicherung „inora LIFE world invest 300“ über die bei Ablauf anfallende Garantiegebühr von 19,27 % des eingezahlten Kapital aufgeklärt werden musste. Soweit dem Versicherungsnehmer bei Abschluss die Verbraucherinformationen nicht vorlagen haftet der Versicherungsvermittler auf Schadenersatz. Im Rahmen des Schadenersatzes ist dem Versicherungsnehmer der gezahlte Beitrag zu ersetzen sowie einen entgangenen Gewinn zu erstatten. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte mit weiterem Urteil vom 26.02.2015 (Az.: 7 U 185/11) den entgangenen Gewinn nach dem dortigen Vortrag auf 3,5 % p.a. geschätzt. Der von Witt Rechtsanwälte vertretene Kläger hatte somit nicht nur den Versicherungsbeitrag von 250.000,- € zurück erhalten, sondern zusätzlich einen entgangenen Gewinn von über 37.000,- € zugesprochen bekommen. Versicherungsnehmer, welche regelmäßig von der Inora Life bei Ablauf lediglich den Versicherungsbeitrag zurück erhalten, sollten sich von Witt Rechtsanwälte beraten lassen.

Auch ein möglicher Widerspruch kann durch eine Nutzungsentschädigung dazu führen, dass der Versicherungsnehmer mehr als die gezahlten Beiträge zurück erhält. Wir beraten Sie hierzu gerne.

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