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LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.03.2016 (Az.: 10 O 7123/15)
Ratenzahlerin wird von weiteren Zahlungen an die MLR freigestellt

In einem weiteren Urteil vom 11. März 2016 beschäftigte sich das LG Nürnberg-Fürth mit Schadensersatzansprüchen einer Ratenzahlerin gegen die Gründungsgesellschafterin der MLR, Frau Marion Klein, und ihren Ehemann, Herrn Peter Klein. Letzterem wird die Rolle des faktischen Geschäftsführers der MLR zugeschrieben.

Das LG Nürnberg-Fürth stellte auch hier klar, dass aus dem Fondsprospekt die faktische Einflussnahme der LMVO GmbH und somit der Eheleute Klein auf die Fondsgesellschaft für die Anleger nicht erkennbar war. Nach Ansicht des LG Nürnberg-Fürth hätten zwei weitere Verträge mit der LMVO GmbH, die ihr die Ausführung der nach dem Prospekt der Komplementärin vorbehaltenen Aufgaben übertrugen, Erwähnung finden müssen.

Das Urteil ist auch für Ratenzahler erfreulich. Das LG Nürnberg-Fürth verurteilte die Eheleute Klein nicht nur zum Ersatz der bereits an die MLR geleisteten Einlage, sondern stellte auch klar, dass die Anlegerin von weiteren Ratenzahlungen an die MLR durch die Eheleute Klein freizustellen ist. Die hiesige Klägerin stellte – wie viele weitere Anleger – die Ratenzahlungen nach Auflösung der MLR ein. Diese sind derzeit Gegenstand eines gesondert vom Liquidator der MLR gegen sie geführten Gerichtsverfahrens. Nach dem Urteil des LG Nürnberg-Fürth sind ihr auch die im Verfahren über die vermeintlich ausstehenden Ratenzahlungen entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten zu ersetzten.

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