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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2013 (Az.: 2-19 O 54/12)
DZ Bank zu Schadenersatz wegen Swap Geschäft verurteilt

Ein ehemaliger Bankangestellter, der von Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, PartG (Heidelberg/Berlin) vor dem Landgericht Frankfurt vertreten wurde, hat sich erfolgreich gegen die DZ Bank in I. Instanz im Hinblick auf eine finanziell horrende Inanspruchnahme aus einem abgeschlossenen Swap Geschäft zur Wehr setzen können.

Der Anleger hatte im Jahre 2010 nach eigenem Bekunden auf Vermittlung seiner Hausbank mit der DZ Bank einen Swapvertrag abgeschlossen, und zwar mit dem Namen ZinsGarant Plus. Bei dieser Vereinbarung sollte der Anleger bei einem Bezugsbetrag von 500.000,00 € über einen Zeitraum von 5 Jahren einen festen Zinssatz in Höhe von 4 Prozent bezahlen, während gleichzeitig die DZ Bank dem Anleger 5 Prozent „Zinsen“ aus dem Bezugsbetrag in Höhe von 500.000,00 € zahlen sollte. Zusätzlich sollte der Anleger allerdings auch noch ab dem ersten Jahr einen „bedingten Zinsaufschlag“ leisten, der sich aus einer Berechnungsformel ergeben sollte.

Das Landgericht Frankfurt urteilte, dass die DZ Bank dem Anleger gegenüber den sogenannten negativen Marktwert in Höhe von über 17.000,00 € verschwiegen habe. Bei diesem Geschäft hatte der Anleger eine maximale Gewinnchance in Höhe von 25.000,00 € über die gesamte Laufzeit, und der negative Marktwert betrug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über 17.000,00 €, was die DZ Bank im Prozess eingeräumt hat. Gleichzeitig bestand ein Verlustrisiko, welches die Gewinnchance aus Sicht von Rechtsanwalt Hans Witt, der den Anleger vertreten hatte, in unerträglicher Weise überschritt. Unser Mandant hätte damit rechnen müssen, bei dem derzeitigen Schweizer Franken Kurs im Ergebnis weit über 500.000,00 € an die DZ Bank zahlen zu müssen.

Tatsächlich war der bedingte Zinsaufschlag gebunden an eine Kursschwelle des Schweizer Franken. Wurde diese Kursschwelle von festgelegten 1,4150 €/CHF unterschritten, so kamen zusätzlich zu den 4 Prozent Zinsen, die der Anleger an die DZ Bank zahlen musste, weitere Kosten im Hinblick auf den bedingten Zinsaufschlag.

Das Geschäft hätte die Existenz unseres Mandanten vollständig vernichten können, so Rechtsanwalt Hans Witt. Für die DZ Bank, die unseren Mandanten beraten hat, war erkennbar, dass unser Mandant von Anfang an gar nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um derartige Zahlungen zu leisten. Auch wenn das das LG Frankfurt in diesem Punkt anders sieht, so sind wir nach wie vor der Auffassung, dass es sich hier um ein grob sittenwidriges Geschäft handelt. Bei dem momentanen Schweizer Franken Kurs sprechen wir hier von Zinsaufschlägen in einer Größenordnung von 30 Prozent und mehr p.a.. Man muss sich hier einmal vor Augen halten, dass der Gewinnchance über einen Zeitraum von 5 Jahren in Höhe von 25.000,00 € ein unbegrenztes Verlustrisiko gegenüber steht, welches z. B. bei einem Schweizer Franken Kurs von 1,05 (und diesen Kurs hatten wir bereits) zu einem Zinsaufschlag von fast 70 Prozent geführt hätte. Das bedeutet nichts anderes, als dass unser Mandant in diesem Falle über einen Zeitraum von 4 Jahren fast 1,4 Millionen Euro hätte zahlen müssen – und das bei einer Gewinnchance von 25.000,- €.

Während sich die DZ Bank mit einem Sicherungsgeschäft gegen Verluste abgesichert hat (auch das hat sie im Prozess eingeräumt), hat sie das unserem Mandanten nicht angeboten und ihn damit unseres Erachtens sehenden Auges in ein finanzielles Fiasko laufen lassen. Die Tatsache, dass sich der Schweizer Franken auch anders hätte entwickeln können, kann dabei als Ausrede nicht gelten. Jeder Bank war schon im Jahre 2010 bewusst, dass die Euro-Krise in vollem Gange ist und dadurch der Schweizer Franken weiter an Wert gewinnen muss. Man muss einfach auch unterstellen, dass eine Bank hier einen massiven Wissensvorsprung hat, sonst würde sie solche Geschäfte gar nicht anbieten. Derartige Geschäfte gehören in Zukunft schlicht verboten. Hier bereichert sich aus unserer Sicht nur einer, und das ist die Bank. Solche Geschäfte kann und darf man nicht schönreden, so Rechtsanwalt Hans Witt.

Die Bank befindet sich in einem „schwerwiegenden Interessenskonflikt“ insbesondere auch deswegen, weil sie das eigene erwartete Risiko durch entsprechende Gegengeschäfte abgefangen hatte.

Mit der Entscheidung stellte das LG Frankfurt damit klar, dass eine Aufklärung auch bei einem ehemaligen Bankangestellten erforderlich ist, der allerdings zur Zeit seiner Tätigkeit bei der Bank auch nicht mit derartigen Swap Geschäften befasst war.


Zu beachten ist, dass Ansprüche des Anlegers wie in anderen Fällen auch verjähren können, so dass eine vorhergehende Prüfung dieses Umstandes angezeigt erscheint.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die DZ Bank hat inzwischen Berufung eingelegt.

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Autor: Hans Witt

Hans Witt