// LG Mosbach, Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 2 O 99/14)

Erfolgreiche Abwehr des MLR Anlegers – Einlageforderung ist unbegründet

Die MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (MLR) konnte sich – wie zuvor die parallel konzipierte Innova² (Innova² zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L.) – mit ihrer vermeidlichen Restforderung gegen die Ratenzahler nicht durchsetzen. Anleger, die als Treugeberkommanditisten der Gesellschaft beigetreten sind und ihre Einlagesumme noch nicht vollständig erbracht haben, sind zur Erbringung der Restzahlung an die Fondsgesellschaft nicht verpflichtet. Für einen Anspruch der Gesellschaft gegen die Treugeber fehlt es an der unmittelbaren Verpflichtung im Gesellschaftsvertrag, da die Treugeber den Direktkommanditisten nicht gleichgestellt sind. Lediglich für diesen Fall der Gleichstellung nimmt der BGH in seiner Rechtsprechung eine generelle Möglichkeit der direkten Inanspruchnahme des Treugebers auf (Rest-)Zahlung der Kommanditeinlage durch die Gesellschaft an.

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