// OLG Zweibrücken verurteilt Clerical Medical erneut zur Leistung von Schadensersatz

Nachdem das OLG Zweibrücken bereits im letzten Jahr Clerical Medical zur Leistung von Schadensersatz im Rahmen eines fremdfinanzierten Hebelmodells verurteilt hatte, entschied der Senat nunmehr mit Urteil vom 06.02.2013 erneut gegen Clerical Medical.

Die Klägerin hatte im Jahr 2002 eine Lebensversicherung bei Clerical Medical abgeschlossen mit dem Ziel, dauerhafte, regelmäßige Entnahmen für die Altersvorsorge zu erhalten. Diese waren vom damaligen Vermittler durch Beispielrechnungen und unter Hinweis auf die in der Vergangenheit erzielten Renditen der Clerical Medical in einem Rahmen von mindestens 8,5 % versprochen worden. Tatsächlich bleib die Rendite weit hinter den Berechnungen und Versprechungen zurück. Nach Kündigung der Versicherung verlangt die Klägerin Ersatz des Schadens, der Ihr dadurch entstanden ist, dass sie ihr Geld nicht anderweitig anlegen konnte.

Das OLG Zweibrücken verurteilte Clerical Medical dazu, einen Alternativen Zinssatz in Höhe von 4 % zu leisten, den die Klägerin ansonsten bei einer anderweitigen Anlage erzielt hätte.

Das Urteil des OLG Zweibrücken ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Zum einen war die streitgegenständliche Versicherung nicht in ein Zinsdifferenzgeschäft ein gebunden; die Klägerin hat schlicht ihr damaliges Erspartes in eine „normale“ Lebensversicherung einbezahlt. Zum anderen bestand der Schaden weitestgehend in sog. entgangenem Gewinn, der der Klägerin durch das OLG Zweibrücken in voller Höhe wie beantragt zugesprochen wurde.

Das OLG Zweibrücken machte dabei im Ergebnis keinen Unterschied zu den fremdfinanzierten Hebelgeschäften, die bislang vorrangig Gegenstand der gerichtlichen Verfahren waren. Auch bei Vermittlung einer „normalen“ Lebensversicherung gegen Einmalbeitrag muss daher umfassend beraten werden, was nach Ansicht des OLG Zweibrücken tatsächlich nicht geschehen ist. So wird die Entscheidung wiederum darauf gestützt, dass die Versicherung über vertragserhebliche und für die Anlageentscheidung bedeutsame Umstände hätte verständlich und vollständig informieren müssen. Dabei werden vom Gericht erneut die Tatsache der Bildung des geglätteten Wertzuwachses, die poolübergreifende Reservenbildung, die Größenordnung möglicher Marktpreisanpassungen und die Kostenstruktur insbesondere hinsichtlich der Garantiekosten benannt. Im Ergebnis sieht das Gericht daher die vier relevanten Aufklärungspflichtverletzungen als gegeben an, auch wenn es sich nicht um ein fremdfinanziertes Hebelmodell gehandelt hat. Die Revision wurde nicht zugelassen, Clerical Medical hat aber noch die Möglichkeit, hiergegen eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

Für die Anleger und Versicherungsnehmer von Clerical Medical bedeutet dies, dass auch bei nicht fremdfinanzierten Lebensversicherungen gute Aussichten auf eine Rückabwicklung und auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns bestehen können.

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