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Erfolgreiches Vorgehen trotz verjährter Schadensersatzansprüche

Wer vor dem 01.01.2002 eine Kapitalanlage abgeschlossen hatte und dabei falsch beraten wurde, dessen Schadensersatzansprüche sind nicht zwangsläufig verjährt.

Durch die Modernisierung des Schuldrechts wurden von dem Gesetzgeber die Verjährungsfristen verkürzt.

Seit dem 01.01.2012 beschäftigen sich die Anwälte der Anleger mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt an die zehnjährige absolute Verjährungsfrist des seit dem 01.01.2002 geltenden § 199 Abs. 4 BGB berechnet wird. Die Beantwortung dieser Frage schien bisher sehr eindeutig zu sein. Nach § 199 Abs. 4 BGB kommt es auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts an und dieser Zeitpunkt – war nach bisheriger Meinung – der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies deckte sich mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BGH, welcher feststellte, dass ein Schadensersatzanspruch aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen objektiv mit dem Abschluss der wirtschaftlich nachteiligen Verträge entsteht.

Dieser Rechtsprechung blieb der BGH auch in seiner Entscheidung vom 11.07.2012 (IV ZR 151/11) treu, ergänzte diese jedoch um den Hinweis, dass es auf den „unwiderruflichen und vollzogenen“ Erwerb der Anlage ankomme.

Zu prüfen ist damit nun, wann die Kapitalanlage unwiderruflich und vollzogen erworben wurde. Da bei komplexen Anlageprodukten oft mehrere Verträge abgeschlossen wurden, sind insbesondere auch unterschiedliche Widerrufsmöglichkeiten zu prüfen. Der Tag, an welchem die Unterschrift unter die Verträge gesetzt wurde, ist damit nicht zwangsläufig der Tag, an welchem der Ablauf der Verjährungsfrist begann.

Darüber hinaus können – trotz eingetretener Verjährung – möglicherweise immer noch Ansprüche und Rechte gegenüber den finanzierenden Banken geltend gemacht werden.