// Versicherungsprodukte der Scottish Widows (CMI) - Achtung Brexit

Witt Rechtsanwälte prüfen Versicherungen der Clerical Medical/Scottish Widows
Witt Rechtsanwälte betreuten seit dem Jahr 2006 eine vierstellige Zahl von Versicherungsnehmern der damaligen Clerical Medical Investment Group Ltd. und der heutigen Scottish Widows Ltd.. Sie erstritten viele wesentliche Urteile gegen diese Gesellschaft und konnten für sehr viele Mandanten eine günstige Beendigung der Lebensversicherungsverträge erreichen.
Gegenwärtig sollten Versicherungsnehmer der Clerical Medical/Scottish Widows aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden Änderung der Verträge unbedingt eine kurzfristige Prüfung ihrer Situation vornehmen lassen. Im Zusammenhang mit dem Brexit droht eine deutliche Verschlechterung im Hinblick auf den Insolvenzschutz.
Aktuell kündigt die Clerical Medical (CMI) den Versicherungsnehmern aus Anlass des anstehenden Brexit eine weitere Änderung im Hinblick auf die Versicherungen an. In der Vergangenheit hatte Clerical Medical ihren Versicherungsnehmern zunächst mitgeteilt, dass sie ab 2016 unter Scottish Widows Limited (SWL) firmiert, nun soll eine Übertragung der Versicherungsverträge voraussichtlich zum 28.03.2019 (so die Angaben von Clerical Medical) auf die Scottish Widows Europe S. A. (SWE) stattfinden. Diese Versicherungsgesellschaft hat ihren Sitz in Luxemburg.

Viele Versicherungsnehmer der Scottish Widows Limited (Clerical Medical) sind verunsichert. Seit vielen Jahren herrscht große Unzufriedenheit über Clerical Medical, nicht nur, weil die in Aussicht gestellten Renditen bei weitem nicht erzielt wurden, sondern weil Clerical Medical Versicherungsnehmer auch unzureichend über wesentliche Umstände bei Vertragsabschluss informierte. Deshalb wurde Clerical Medical bereits im Jahre 2012 vom Bundesgerichtshof (unter anderem mit Urteil vom 11.07.2012, Az. IV ZR 151 / 11) zu Schadenersatz verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in dieser Entscheidung auch zu der Frage geäußert, wann die CMI die in der Police festgesetzten Auszahlungen leisten muss, wenn Auszahlungen bereits bei Vertragsschluss beantragt wurden.

Auch wenn es verständlich erscheint, dass Clerical Medical wegen des Brexit die Versicherungen an eine Luxemburger Gesellschaft überträgt, so bringt dieser Weg, darauf weist Clerical Medical in dem Informationsschreiben selbst hin, erhebliche Nachteile in einem Punkt mit sich. So kann der UK Financial Services Compensation Scheme („FSCS“), ein staatlicher Sicherungsfonds für den Fall, dass Clerical Medical seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, ab dem Zeitpunkt der Übertragung für danach eintretende Umstände nicht mehr in Anspruch genommen werden. Für den Fall, dass die Scottish Widows Europe S. A. ihre zukünftigen Zahlungsverpflichten nicht erfüllen könnte, würde also keine Absicherung durch den FSCS mehr bestehen. Gleichzeitig tritt keine andere vergleichbare Absicherung ein, sondern der bisherige Schutz entfällt praktisch ersatzlos.

Gerade im Hinblick auf zukünftige Erfüllungsansprüche ergibt sich daher also durch den Brexit und die Übertragung der Verträge auf eine Luxemburger Gesellschaft ein nicht zu vernachlässigendes Risiko. Wir beraten Sie hierzu gerne.

// Unsere Themengebiete