// Timesharing (Ferienwohnrechte)

...bedeutet die Einräumung eines jedes Jahr immer zur gleichen Zeit wiederkehrenden Wohn- und Nutzungsrechts an einer Ferienimmobilie. Das bedeutet, dass sich viele Timesharer eine Ferienwohnung oder ein Ferienappartement zur Nutzung teilen. In der Regel wird ein Timesharer ein oder zwei „Ferienwochen" kaufen. Ziel ist meist nicht der Urlaub in der „Heimatanlage", sondern die Möglichkeit, über eine Tauschbörse (RCI oder Intervall) mit anderen Timesharern in andere Ferienanlagen weltweit tauschen zu können.

Das Wort selbst ist durch die große Anzahl von Betrügern in diesem Bereich seit vielen Jahren in Verruf geraten. Hinzu kommt, dass die rechtlichen Konstruktionen oft undurchschaubar sind und es häufig keine oder nur unzureichende rechtliche Absicherungen für die Timesharer gibt. Nicht nur einmal ist es vorgekommen, dass ganze Ferienanlagen verkauft wurden, ohne die Nutzungsrechte der Timesharer zu berücksichtigen. Es droht damit also in manchen Fällen sogar ein Totalverlust der meist völlig überteuerten Ferienwochen.

Mit immer neuen Ideen werden auch heute solche und ähnliche Verträge zum Nachteil der Kunden abgeschlossen.

Seit über 20 Jahren zählt Rechtsanwalt Hans Witt zu den wenigen bundesweit tätigen Spezialisten in diesem Bereich. Hunderte von Mandaten hat er in dieser Zeit bereits erfolgreich vertreten und dutzende gerichtlicher Entscheidungen für seine Mandanten erstritten. Die von ihm vertretenen Mandanten kommen bundesweit alle ausschließlich auf Empfehlung, unter anderem über eine der größten deutschen Rechtschutzversicherungen, mit der eine jahrelange Zusammenarbeit besteht.

Bei der Vielzahl der von Rechtsanwalt Hans Witt in diesem Bereich erstrittenen Entscheidungen ist die des OLG Dresden, Urteil vom 3.11.1999, Az: 8 U 1305/99 sicher hervorzuheben. Es handelt sich um eine bis heute wegweisende Entscheidung zur Frage der Sittenwidrigkeit von Timesharingverträgen, gleichzeitig auch zur Frage des Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriffs gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut, welches im konkreten Fall verurteilt wurde (Freistellung von allen Kreditverbindlichkeiten und Rückzahlung der bereits geleisteten Raten an den Mandanten; der Kredit war zur Finanzierung des Timesharingvertrages aufgenommen worden). Die Entscheidung ist in mehreren Fachzeitschriften abgedruckt (Wertpapiermitteilungen(WM) 2001, 136; NZM 2000, 204 mit Aufsatz Prof. Staudinger zu der Entscheidung).

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