// „Enteignung“ von Timesharingrechten
Immer häufiger werden Timesharer mit der Nachricht konfrontiert, von heute auf morgen ihr Timesharingrecht nicht mehr nutzen zu können und es zu verlieren, da die Timesharinganlage einfach verkauft wird, ohne dass die Rechte der Timesharer berücksichtigt worden sind (bestes Beispiel: Todtmooser Hof in Deutschland) oder eine Auflösung der Timesharinggemeinschaft erfolgen soll. Hintergrund ist meist das Profitstreben der Eigentümer der Timesharinganlagen, ohne Beteiligung der Timesharer ein weiteres Mal Geld zu verdienen. In anderen Fällen passiert es jedoch auch, dass im Hinblick auf die Tatsache, dass zahlreiche Timesharer schon jahrelang keine Unterhaltszahlungen (Servicegebühren etc.) nicht mehr leisten der Betrieb der Timesharinganlage nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (zahlreiche aktuelle Beispiele gibt es bei Anlagen in Griechenland und Spanien / Gran Canaria.
Wir raten unseren Mandanten grundsätzlich, keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten, wenn ihnen rechtliche Ansprüche vor allem auf Schadensersatz (Rückabwicklung der Verträge) zu stehen. Diese sind häufig schon in der Vertragsanbahnung begründet, da die Timesharingrechte meist völlig überteuert verkauft wurden und die Verträge intransparent sind. In diesem Falle sind die Verträge nichtig, so dass dann auch keine weiteren Zahlungen mehr an Unterhalt etc. geschuldet sein können (das ist aber kein Automatismus, da es sehr unterschiedliche rechtliche Konstruktionen gibt).
In jedem Fall sollte geprüft werden, welche weiteren Rechte und Pflichten auf die Timesharer bei derartigen Fällen auf diese zukommen. Keinesfalls sollte es sich ein Timesharer gefallen lassen, dass er entschädigungslos „enteignet“ werden soll. Hier empfehlen wir unseren Mandanten auch ein Vorgehen gegen die verantwortlichen Personen solcher Timesharinganlagen.