// Zinsswap- und Währungsswap-Geschäfte

Bei einem Swap handelt es sich um ein Tauschgeschäft. Das Swap-Geschäft kann verschiedene Ausprägungen haben. Recht häufig bei höheren Darlehen ist der Zinsswap bei welchem eine Festzinsvereinbarung gegen eine variable Zinsvereinbarung getauscht wird oder umgekehrt. Der Swap kommt allerdings auch ohne zugrundeliegendes Darlehen als reines Anlagegeschäft, insbesondere in Form eines Währungsswaps (Cross Currency Swap – CCS), vor.

In der Entscheidung vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die Bank bei einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären muss, den sie in die Formel zur Berechnung des variablen Zinssatzes einkalkuliert hat.

Bei einem Cross Currency Swap geht es hingegen um einen Währungstausch. Hier hatte der BGH festgestellt, dass eine Bank nur dann nicht über den negativen Marktwert aufklären muss, wenn sie nicht selbst Vertragspartnerin des Swap-Vertrages ist (BGH, Urt. v. 20.01.2015 - XI ZR 316/13). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die beratende Bank eine Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert triff, wenn sie selbst auch am Swap-Vertrag beteiligt ist.

Eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung sowie der aktuellen Probleme im Zusammenhang mit Swap-Verträgen finden Sie hier als PDF.

// Unsere Fachgebiete