// Offene Immobilienfonds

Sie galten lange Zeit als sichere Geldanlage, doch sie sind in den letzten Jahren in die Schlagzeilen geraten. Obwohl anders als bei geschlossenen Immobilienfonds eine tägliche Rückgabe grundsätzlich möglich ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung der Anteilsrücknahme erfolgen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.04.2014 (XI ZR 477/12) entschieden, dass eine Bank, welche über den Erwerb von Investmentfondsanteilen eines offenen Immobilienfonds berät, ungefragt über das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme aufklären muss und zwar auch dann, wenn die Aussetzung nicht unmittelbar bevorsteht.


Für unsere Mandanten machen wir Ansprüche vor allem gegen die Banken geltend, die zu dem Erwerb von solchen Fondsanteilen beraten haben. Dabei geht es im Einzelfall um die Frage der anlegergerechten Beratung, gerade bei der Frage der Sicherheit solcher Anlagen, der Flexibilität bei der Veräußerung und der Verlustrisiken; es spielen aber auch Fragen zu verdeckten Provisionszahlungen (Rückvergütungen) eine erhebliche Rolle. Liegen diese Voraussetzungen vor, die wir prüfen, führt dies zu einer vollständigen Rückabwicklung solcher Geldanlagen.

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