// Schadenersatz gegen Vermittler einer „Steuersparimmobilie“ wegen fehlender Aufklärung über die Auswirkungen des Disagios

Die Klägerin erwarb im Jahre 1989 zusammen mit Ihrem Ehemann ein Studentenappartement in Kaiserslautern von der SÜBA Bauen und Wohnen Rhein-Neckar GmbH und die SÜBA freie Baugesellschaft mbH & Co. KG. Der damalige Gesamtaufwand der Investition belief sich auf rund 118.000 DM (etwa 60.000 €). Finanziert hatte die Kreissparkasse Ludwigshafen (jetzt Kreissparkasse Rheinpfalz). Das Darlehen wurde bereits 1994 abgelöst. Das Studentenappartement hat heute noch einen Wert von ca. 20.000,00 €. In dem Urteil wurde der Klägerin nun Schadensersatz in Höhe von rund 100.000,00 € gegen den damaligen Vermittler zugesprochen.

Das LG Heidelberg stellte fest, dass der Vermittler die Klägerin und ihren Ehemann nicht über die Funktionsweise und die wirtschaftlichen Auswirkungen des Disagios aufgeklärt hatte. Nach unserer Auffassung wird den Kunden meistens suggeriert, dass die Vereinbarung eines Disagios ausschließlich steuerliche Vorteile hätte und somit günstig wäre. Das entspricht aber in keiner Weise der Realität. In der Regel ist die Vereinbarung eines Disagios, welches nichts anderes ist als ein im Voraus bezahlter Zins, für den Kunden nachteilig, insbesondere dann, wenn das Disagio mit finanziert wird. In diesem Falle hat er nämlich eine höhere mtl. Belastung nach Ablauf der Zinsfestschreibung.

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Kapitalanleger, die bei ihren Finanzierungen ein Disagio vereinbart haben und bei denen wie regelmäßig geschehen eine nur unzureichende Aufklärung über das Disagio erfolgt ist.

Das Urteil des LG Heidelberg ist noch nicht rechtskräftig. Zu beachten ist, dass nach der geltenden Gesetzeslage Schadensersatzansprüche heute in einer Frist von max. 10 Jahren taggenau verjähren, so dass ohne die vorliegend im Jahre 2010 eingereichte Klage heute der Anspruch nicht mehr durchsetzbar wäre. Unberührt davon können Altansprüche gegen die finanzierende Banken sein, so dass auch für Altfälle in jedem Fall anzuraten ist, einen spezialisierten Anwalt bei sogenannten „Schrottimmobilienfällen“ aufzusuchen.