// LG Heidelberg: Banken müssen erhaltene Provisionen auch bei Abschluss einer Lebensversicherung offen legen

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) Heidelberg vom 13.07.2010 (Az.: 2 O 444/09) muss eine Volksbank einem Kunden Schadensersatz in Höhe von insgesamt 50.000,00 EUR nebst Zinsen gegen Übertragung der abgeschlossenen Lebensversicherung leisten und ist zur Übernahme sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten verurteilt worden. Nach der Entscheidung des LG Heidelberg lag zwar sowohl eine anlegergerechte als eine objektgerechte Beratung vor; es erfolgte jedoch seitens der Volksbank keine Aufklärung über erhaltene Provisionen in Höhe von 1.001,00 EUR, die sie für die Vermittlung der fondsbasierten Lebensversicherung erhielt.

Der zum Zeitpunkt der Beratung 70-jährige Mann wollte zusammen mit seiner zwei Jahre jüngeren Ehefrau einen Betrag in Höhe von 250.000,00 EUR anlegen. Ein Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR wurde dabei in eine fondsbasierte Lebensversicherung einbezahlt. Die Laufzeit der Versicherung sollte 15 Jahre betragen, so dass eine Auszahlung der Versicherungssumme erst hätte erfolgen können, wenn der Kunde bereits 85 Jahre alt gewesen wäre.

Den Versicherungsschein erhielten die Eheleute am 22.11.2007; bereits am 06.12.2008 betrug der Policenwert nur noch 42.594,40 EUR von ursprünglich 50.000,00 EUR.

Nach Ansicht des LG Heidelberg ist die sogenannte Kick-Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) auch für den Fall der verdeckten Provisionszahlung beim Vertrieb von Kapitalanlageprodukten durch Banken anwendbar und auf diese auszudehnen.

Für Rechtsanwältin Beate Witt - von Wegerer, die das Urteil erstritten hat, hat die Entscheidung weitreichende Bedeutung über den Einzelfall hinaus. „Dies ist ein Durchbruch für zahllose Fälle, in denen Kreditinstitute Provisionen für die Vermittlung von Kapitalanlageprodukten jeglicher Art erhalten haben. Die Begründung des LG Heidelberg leuchtet ein, denn weshalb sollen Kick-Backs anders behandelt werden als verdeckte Provisionen. In beiden Fällen besteht die vom Bundesgerichtshof mehrfach hervorgehobene Pflicht der Kreditinstitute zur Offenlegung von möglichen Interessenskollisionen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass dies nur für Kick-Backs gelten soll".