// OLG Zweibrücken verurteilt Clerical Medical zur Leistung von Schadensersatz

Nachdem Clerical Medical bereits vor diversen Oberlandesgerichten und nicht zuletzt dem Bundesgerichtshof verurteilt wurde, hat sich nunmehr auch erstmals das OLG Zweibrücken dieser Ansicht angeschlossen und Clerical Medical zur Leistung von Schadensersatz verurteilt.

Der Kläger hatte im Jahr 2001 einen sog. „EuroPlan“ abgeschlossen, deren wesentlicher Baustein eine durch Darlehen finanzierte Lebensversicherung bei Clerical Medical war. Diese ist nunmehr nach dem Urteil des OLG Zweibrücken verpflichtet, dem Kläger sämtliche Eigenleistungen zu erstatten und darüber hinaus diesen von allen weiteren Verpflichtungen aus dem aufgenommenen Darlehen freizustellen.

Das OLG Zweibrücken sah dabei gleich mehrere Pflichtverletzungen auf Seiten der Versicherung gegeben. So wird die Entscheidung darauf gestützt, dass die Versicherung über vertragserhebliche und für die Anlageentscheidung bedeutsame Umstände hätte verständlich und vollständig informieren müssen. Dabei werden vom Gericht die Tatsache der Bildung des geglätteten Wertzuwachses, die poolübergreifende Reservenbildung, die Größenordnung möglicher Marktpreisanpassungen und die Kostenstruktur insbesondere hinsichtlich der Garantiekosten benannt. Im Ergebnis sieht das Gericht daher mindestens vier relevante Aufklärungspflichtverletzungen erfüllt die alle für sich genommen bereits ausreichend gewesen wären, die Rückabwicklung zu begründen. Bemerkenswert ist dabei auch, dass das OLG Zweibrücken damit deutlich über die Entscheidung des BGH aus dem Juli dieses Jahres hinausgeht, indem es auch die Frage der Kostenstruktur und der intransparenten und nicht nachvollziehbaren Höhe der möglichen Marktpreisanpassung als haftungsbegründend angesehen hat.

Da diese Punkte nach unseren Erkenntnissen auf nahezu alle Verträge aus der Zeit um das Jahr 2000 zutreffen können, ist davon auszugehen, dass es weitere ähnliche Entscheidungen des OLG Zweibrücken gegen Clerical Medical geben wird und diese nicht auf Anlagen im Rahmen des sog. „EuroPlan“ beschränkt bleiben dürften.

Das Gericht hat dabei die Revision für die Versicherung nicht zugelassen, da aus Sicht des Senats alle wesentlichen Fragen bereits spätestens seit den Entscheidungen des BGH geklärt sind. Clerical Medical hat allerdings noch die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einzulegen, der aber wohl wenige Erfolgsaussichten eingeräumt werden können.

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