// Widerruf von Autokrediten

Widerruf von Autokrediten

Oft ist der Neu- und Gebrauchtwagenkauf kreditfinanziert, meist durch die Hausbank des jeweiligen Autoherstellers. Aufgrund der aktuellen Probleme mit Diesel-Fahrzeugen („Abgas-Skandal“), aber auch aus anderen Gründen suchen Autokäufer nach einer Möglichkeit, ihr Fahrzeug kostengünstig loszuwerden. Diese Möglichkeit bietet der Widerruf des Darlehensvertrags. Folge des Widerrufs ist, dass der Kunde seine Anzahlung und die erbrachten Raten zurückbekommt. Gleichzeit wird der der Kaufvertrag aufgelöst und der Kunde kann das Fahrzeug zurückgeben.

Denn nach dem Gesetz muss die Bank den Kunden richtig über sein Widerrufsrecht belehren und darüber hinaus bestimmte Informationen (sogenannte Pflichtangaben) richtig und vollständig erteilen. Hat die Bank falsch über das Widerrufsrecht belehrt und/oder unvollständige Pflichtangaben erteilt, kann der Vertrag noch bis heute widerrufen werden.

Bei einer falschen Widerrufsbelehrung ergibt sich für Finanzierungen, die nach dem 12.06.2014 abgeschlossen wurden, eine besonders günstige Folge des Widerrufs: In diesem Fall kann der Kunde das Auto zurückgeben und muss keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeuges, also etwa für die gefahrenen Kilometer zahlen. Der Kunde ist das Fahrzeug also „kostenlos“ gefahren und bekommt von der Bank seine gezahlten Zins- und Tilgungsraten erstattet.

Wenn die Bank den Kunden richtig über sein Widerrufsrecht belehrt hat, aber die zu erteilenden Pflichtangaben unvollständig waren, kann der Vertrag ebenfalls widerrufen werden und der Kunde erhält sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen gegen Rückgabe des Fahrzeuges zurück. In diesen Fällen muss eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer an die Bank gezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Darlehensvertrag vor dem 12.06.2014 geschlossen wurde.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung muss im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 05.12.2017 - 4 O 150/16) hat die Nutzungsentschädigung nach der folgenden Formel berechnet:

 (Aktueller Kilometerstand - Kilometerstand bei Kauf) X Kaufpreis

erwartete Restlaufleistung bei Kauf - Kilometerstand bei Kauf

Hinsichtlich der zu erwartenden Laufleistung muss nach Ansicht des Landgerichts Berlin auf Durchschnittswerte gleichwertiger Fahrzeuge abgestellt werden. Im dortigen Fall stufte das Landgericht einen VW Touran als PKW der mittleren bzw. gehobenen Klasse ein, bei welchem von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km bis 300.000 km auszugehen sei. Der Kilometerstand bei Kauf betrug 14.100 km, der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Widerrufs 54.569 km, Kaufpreis 22.800 €. Ausgehend hiervon ermittelte das Landgericht den folgenden Nutzungsersatzanspruch der Bank:

(54.569 - 14.100 ) X 22.800       = 3.911,37 €
250.000 - 14.100

Der Käufer bekommt demnach also alle Zins- und Tilgungsleistungen zurückerstattet abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe von 3.911,37 €.

Selbst wenn also eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer zu zahlen ist, stellt der Widerruf eine sehr lukrative Möglichkeit dar, sich von seinem Fahrzeug und der Finanzierung zu lösen. Zu dem in Ihrem Fall möglichen Vorgehen berät Witt Rechtsanwälte Sie selbstverständlich gerne.